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Greifswalder Ringerverein e. V.
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§ 1 Name , Sitz, Geschäftsjahr
( 1 ) Der am 24.04.2001 gegründete Verein führt den Namen
„Greifswalder Ringer Verein e.V.“ und hat seinen Sitz in der
Hansestadt Greifswald.
Er ist im Vereinsregister der Hansestadt Greifswald
eingetragen.
( 2 ) Der Verein erkennt das Statut des DSB und die
Satzungen und Ordnungen des LSB MV an.
( 3 ) Kalendersportjahr ist vom 01. Januar bis zum 31.
Dezember des laufenden Jahres.
§ 2 Zweck und Grundsätze der
Tätigkeit
( 1 ) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „
steuerbegünstigte Zwecke „ durch Ausübung des Sports in
allen Bereichen. Der Zweck wird verwirklicht durch die
Förderung und Ausübung folgender Sportarten:
a) Breitensport
b) Leistungssport
( 3 ) Die Organe des Vereins ( § 8 ) üben ihre Tätigkeit
hauptberuflich oder ehrenamtlich aus.
( 4 ) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben
, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 5 ) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er
räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte
ein und vertritt den Grundsatz religiöser und
weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall
eine eigene Sektion oder Sportgruppe gegründet werden. Sie
bedarf der Zustimmung der Mitglieder -Versammlung.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus :
1. erwachsenen Mitgliedern
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich
betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich
betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben
c) auswärtigen Mitgliedern,
d) fördernden Mitgliedern,
e) Ehrenmitgliedern
2. Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres.
§ 5 Erwerb und Verlust der
Mitgliedschaft
( 1 ) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied
angehören.
( 2 ) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung
der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von
Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer
Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die
Anrufung der Mitgliederversammlung durch den Antragsteller
zulässig. Diese entscheidet endgültig.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger, ist die Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich.
( 3 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
( 4 ) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich
erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum
Jahresende. Entscheidend ist das Datum des Poststempels.
( 5 ) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden wegen:
a) erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
b) Zahlungsrückstände mit Beiträgen von mehr als 1x
Quartalsbeitrag trotz Zahlungsaufforderung,
c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins,
d) unehrenhafter Handlungen
In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem
betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu
rechtfertigen. Er ist zu der Verhandlung des Vorstandes über
den Ausschluß unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10
Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage
der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist
mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluß ist
durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die
Entscheidung kann binnen 3 Wochen nach Absendung der
Entscheidung schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Die
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
( 6 ) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Ausschluß aus
dem Verein bleibt die
Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Quartals und
sämtliche sonstige
Verpflichtungen , einschließlich Mahngebühren, gegenüber dem
Verein bestehen.
Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter
Mitgliedsbeiträge besteht nicht.
( 7 ) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben
keinen Anspruch auf Anteile
aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines
ausgeschiedenen oder
ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen
sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch
eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend
gemacht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten
( 1 ) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des
Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
( 2 ) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend
der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu
verhalten.
Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und
Kameradschaft verpflichtet.
( 3 ) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen
verpflichtet.
( 4 ) Mitglieder über 17 Jahre sind verpflichtet, 15
Aufbaustunden im Jahr unentgeltlich zu leisten.
§ 7 Maßregelung
( 1 ) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen
Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung
verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen,
können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende
Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis,
b) Bußgeld bis zu einer Höhe von € (Euro) 256,00
c) Ausschluss
( 2 ) Der Bescheid über die Maßregelung- die gegenüber
Ehrenmitgliedern nicht möglich ist-, ist mit
Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht
das Recht zu, gegen diese Entscheidung den
Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung,
b) Der Vorstand,
c) Die Sektionsleitungen bzw. Leitungen der Sportgruppe,
d) Der Beschwerdeausschuss ( Revisionskommission )
§ 9 Die Mitgliederversammlung
( 1 ) Oberstes Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung.
Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die
Hauptversammlung.
Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer ( Revisionskommission oder Revisor
),
e) Festsetzung von Umlagen, Höhe der Beiträge und deren
Fälligkeit,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes,
g) Satzungsänderung,
h) Beschlußfassung über Anträge,
i) Entscheidung über die Anrufung gegen den ablehnenden
Entscheid des Vorstandes nach § 5 Abs. 2,
j) Widerspruch gegen den Ausschluß eines Mitgliedes nach § 5
Abs. 5,
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12,
l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen
Ausschüssen,
m) Auflösung des Vereins.
( 2 ) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich
statt.
( 3 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender
schriftlicher Tagungsordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 15 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.
( 4 ) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt
durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung.
Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung
reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der
Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und
höchstens sechs Wochen liegen.
Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die
Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung
müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt
werden.
( 5 ) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei
Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung; Satzungsänderungen erfordern eine
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese
von fünf v. H. der Anwesenden beantragt wird.
( 6 ) Anträge können gestellt werden :
a) von jedem erwachsenen Mitglied - § 4 Abs. 1,
b) vom Vorstand.
( 7 ) Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor
der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des
Vereins eingegangen sein.
( 8 ) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine
Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden
des Vereins eingegangen sind. Später eingegangene Anträge
dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden,
wenn ihre Dringlichkeit mit einer
Zweidrittelmehrheit der Anwesenden bejaht wird.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind
ausgeschlossen.
( 9 ) Über die Mitgliederversammlung ist ein
Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
( 1 ) Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
besitzen Stimm- und Wahlrecht.
( 2 ) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Bei minderjährigen Mitgliedern ist der gesetzliche
Vertreter, mit einer Stimme, Stimm- und Wahlberechtigt
( 3 ) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
( 4 ) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an
der Mitgliederversammlung als
Gäste teilnehmen.
§ 11 Der Vorstand
( 1 ) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden ,
b) dem 2. Vorsitzenden ,
c) Geschäftsführer,
d) dem Schatzmeister,
e) dem Jugendwart.
( 2 ) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung
und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Um
Beschlüsse fassen zu können müssen mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sein. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen
Abwesenheit die seines Vertreters. Er ordnet und überwacht
die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der
Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist
berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er
kann verbindliche Ordnungen erlassen.
( 3 ) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch
zwei der in Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder
vertreten.
( 4 ) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung
beauftragen.
( 5 ) Der Vorstand wird jeweils für 4 Jahre, vom Tag der
Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf
seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
( 6 ) Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und auf
grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 12 Ehrenmitglieder
( 1 ) Personen, die sich um den Verein besonders verdient
gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu
Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel
der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag
zustimmen.
( 2 ) Ehrenmitglieder haben auf der Mitgliederversammlung
Stimmrecht.
§ 13 Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus zwei erwachsenen
Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er
wird jeweils für 4 Jahre vom Tag der Wahl an gerechnet
gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur
Neuwahl des Beschwerdeausschusses im Amt.
§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren,
vom Tag der Wahl an gerechnet, zwei Kassenprüfer, die nicht
Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten
Ausschuß sein dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich
der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr
sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils
einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer
erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen
Vorstandes.
§ 15 Auflösung
( 1 ) Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür
besonders einzuberufende
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der
erschienenen Stimmberechtigten.
( 2 ) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks
gemäß § 2 dieser Satzung fällt
das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus
Darlehensverträgen der
Mitglieder übersteigt , dem Sportbund Hansestadt Greifswald
e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in §
2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Fahne und Symbol
Der „Greifswalder Ringer Verein e.V.“ führt als Symbol
zweier Ringkämpfer mit den Initialen „Greifswalder RV“ .
Die Fahne enthält das Symbol des Ringer Vereins.
Die Farbe der Fahne hat einen blauen Hintergrund.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 12.03.05 von
der Mitgliederversammlung des „Greifswalder RV e.V.“
beschlossen worden.
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