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Greifswalder Ringerverein e. V.
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§ 1 Name , Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Der am 24.04.2001 gegründete Verein führt den Namen „Greifswalder Ringer Verein e.V.“ und hat seinen Sitz in der Hansestadt Greifswald. Er ist im Vereinsregister der Hansestadt Greifswald eingetragen.

( 2 ) Der Verein erkennt das Statut des DSB und die Satzungen und Ordnungen des LSB MV an.

( 3 ) Kalendersportjahr ist vom 01. Januar bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres.


§ 2 Zweck und Grundsätze der Tätigkeit

( 1 ) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

( 2 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke „ durch Ausübung des Sports in allen Bereichen. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung folgender Sportarten:

a) Breitensport

b) Leistungssport

( 3 ) Die Organe des Vereins ( § 8 ) üben ihre Tätigkeit hauptberuflich oder ehrenamtlich aus.

( 4 ) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben , die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

( 5 ) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.


§ 3 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Sektion oder Sportgruppe gegründet werden. Sie bedarf der Zustimmung der Mitglieder -Versammlung.


§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus :

1. erwachsenen Mitgliedern

a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,

b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben

c) auswärtigen Mitgliedern,

d) fördernden Mitgliedern,

e) Ehrenmitgliedern

2. Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.


§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

( 1 ) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

( 2 ) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Anrufung der Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.

Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger, ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

( 3 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod

( 4 ) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende. Entscheidend ist das Datum des Poststempels.

( 5 ) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:

a) erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,

b) Zahlungsrückstände mit Beiträgen von mehr als 1x Quartalsbeitrag trotz Zahlungsaufforderung,

c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,

d) unehrenhafter Handlungen

In den Fällen a), c) und d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Er ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluß unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluß ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

( 6 ) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Ausschluß aus dem Verein bleibt die

Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Quartals und sämtliche sonstige

Verpflichtungen , einschließlich Mahngebühren, gegenüber dem Verein bestehen.

Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge besteht nicht.

( 7 ) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile

aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder

ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.


§ 6 Rechte und Pflichten

( 1 ) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

( 2 ) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.

Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

( 3 ) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

( 4 ) Mitglieder über 17 Jahre sind verpflichtet, 15 Aufbaustunden im Jahr unentgeltlich zu leisten.


§ 7 Maßregelung

( 1 ) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

a) Verweis,

b) Bußgeld bis zu einer Höhe von € (Euro) 256,00

c) Ausschluss

( 2 ) Der Bescheid über die Maßregelung- die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist-, ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.


§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung,

b) Der Vorstand,

c) Die Sektionsleitungen bzw. Leitungen der Sportgruppe,

d) Der Beschwerdeausschuss ( Revisionskommission )


§ 9 Die Mitgliederversammlung



( 1 ) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.

Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,

d) Wahl der Kassenprüfer ( Revisionskommission oder Revisor ),

e) Festsetzung von Umlagen, Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit,

f) Genehmigung des Haushaltsplanes,

g) Satzungsänderung,

h) Beschlußfassung über Anträge,

i) Entscheidung über die Anrufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 5 Abs. 2,

j) Widerspruch gegen den Ausschluß eines Mitgliedes nach § 5 Abs. 5,

k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12,

l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,

m) Auflösung des Vereins.

( 2 ) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

( 3 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagungsordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder

b) 15 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.

( 4 ) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung.

Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen.

Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

( 5 ) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung; Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v. H. der Anwesenden beantragt wird.

( 6 ) Anträge können gestellt werden :

a) von jedem erwachsenen Mitglied - § 4 Abs. 1,

b) vom Vorstand.

( 7 ) Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein.

( 8 ) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer
Zweidrittelmehrheit der Anwesenden bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

( 9 ) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.


§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

( 1 ) Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

( 2 ) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei minderjährigen Mitgliedern ist der gesetzliche Vertreter, mit einer Stimme, Stimm- und Wahlberechtigt

( 3 ) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

( 4 ) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als
Gäste teilnehmen.


§ 11 Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden ,

b) dem 2. Vorsitzenden ,

c) Geschäftsführer,

d) dem Schatzmeister,

e) dem Jugendwart.

( 2 ) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Um Beschlüsse fassen zu können müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

( 3 ) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der in Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

( 4 ) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

( 5 ) Der Vorstand wird jeweils für 4 Jahre, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

( 6 ) Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.


§ 12 Ehrenmitglieder

( 1 ) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

( 2 ) Ehrenmitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Stimmrecht.


§ 13 Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus zwei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für 4 Jahre vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Beschwerdeausschusses im Amt.


§ 14 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschuß sein dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.


§ 15 Auflösung

( 1 ) Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende

Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

( 2 ) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt

das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der

Mitglieder übersteigt , dem Sportbund Hansestadt Greifswald e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.


§ 16 Fahne und Symbol

Der „Greifswalder Ringer Verein e.V.“ führt als Symbol zweier Ringkämpfer mit den Initialen „Greifswalder RV“ .

Die Fahne enthält das Symbol des Ringer Vereins.
Die Farbe der Fahne hat einen blauen Hintergrund.


§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 12.03.05 von der Mitgliederversammlung des „Greifswalder RV e.V.“ beschlossen worden.

 
   
© 2006 Greifswalder Ringerverein e.V.